LIFECARD SOFTWARE

Wenn es in einem öffentlichen Gebäude brennt, dann kann jeder darauf vertrauen, dass Rauchmelder und Feuerlöscher vorhanden und dass Rettungs- und vor allem Fluchtwege übersichtlich ausgeschildert sind. Können wir uns genauso auch darauf verlassen, dass nach schweren Verkehrsunfällen die sogenannten Rettungskarten hinterlegt sind? Nein, bislang nicht! Lifecard Software löst dieses Problem endlich.

START-UP – DAS SPIEL

Start-Up ist ein teils humorvolles, teils sehr ernstes Kartenspiel über technischen Fortschritt und Wirtschaftsgeschichte, Kapitalismus und Sozialismus, Militarismus und Antisemitismus, Imperialismus und Kolonialismus, Monarchie und politischen Mord, Geheimdienste und moderne Massenüberwachung, Polizeistaat und Revolution, Feminismus und junge Außenseiter. Die Spieler investieren dabei in berühmte Erfinder der Technikgeschichte.

Werner Koczwara

(genannt „werner wara“, kabarettist):

„Warum bezeichnen deutsche Juristen ihre Gesetzessammlungen als ‚Ziegelsteine‘ oder ‚Backsteine‘? Weil diese Bände mindestens genauso schwer, groß und rot sind! Jeder Anwalt trägt immer zwei Gesetzessammlungen gleichzeitig, den ‚Schönfelder‘ mit seinen 4000 Seiten und den ‚Sartorius‘. Das ist notwendig, um Gewichtsausgleich zu betreiben: In jedem Arm ein schwerer Gesetzesband, einer links und einer rechts, denn bei nur einarmigem Tragen wären unweigerlich einseitige Haltungsschäden die Folge.“

„Und trotz seines enormen Umfangs sind die Buchseiten im ‚Schönfelder‘, damit möglichst viele Einzelgesetze hineinpassen, genauso dünn wie die Wurstscheiben, die Kinder an der Fleischtheke im Supermarkt immer kostenlos bekommen. Nein, Spaß, so dünn sind die Seiten nun auch wieder nicht!“

Das ist HElGe…

Obiges Zitat enthält starke Untertreibungen! Im Studium der Rechtswissenschaft haben wir durchaus teils komplette Reisekoffer zu den Prüfungsvorbereitungen gerollt, darin ‚Schönfelder‘ I und II, ‚Sartorius‘ I, II und III, ‚Dürig‘ sowie ihre jeweiligen Ergänzungsbände. Unsere Überlegung war daher: Geht das nicht auch einfacher? Software wiegt null Gramm! Und wäre zudem günstiger als die regelmäßig teuer zu aktualisierenden Gesetzesbände mit ihren anschließend wieder aufwendig zu übertragenden Individual-Randnotizen…

Die Marktlücke

Zwar gibt es bereits seit Jahren kostenlose Gesetzes-PDFs einerseits und teure Abo-Datenbanken für Gerichte und Kanzleien andererseits. Doch zwischen diesen beiden Extremen klafft eine breite Marktlücke! Zudem liefert noch niemand genau das im Studium und Referendariat der Rechte Notwendige. Diese Lücke füllt nun HElGe.

Was fürs Studium noch fehlt

HElGe erleichtert das Lernen bereits im ersten Semester und die Vorbereitung der Prüfungen im letzten Semester. HElGe baut Brücken zwischen den Semestern und speichert individuelle Anmerkungen aus der ersten Fallbesprechung noch bis übers Examen hinaus! Automatische Backups verhindern den Verlust dieser wichtigen Uni-Notizen.

Und noch einiges mehr…

HElGe hält alle Gesetze automatisch auf dem neuesten Stand. Sind in Examen und Klausuren nur gedruckte Bände zulässig, so protokolliert HElGe im Vorfeld auch hierfür mit, welche Aktualisierungen noch fehlen! Und natürlich ermöglicht die Software Vergleiche und schnelle Sprungverweise zwischen den Gesetzen, Datenexport und mehr…

Perspektiven Uni-Öffnung: „Hybridbetrieb“ Sommer 2021

 
Warum sind die Perspektiven der Öffnung an den Hochschulen entscheidend für den Vertrieb von HElGe?

 
 
Weil HElGe bislang ausschließlich im Direktvertrieb am Uni-Campus erhältlich gewesen ist! Solange die Hochschulen in diesem Jahr nur eingeschränkt geöffnet sind, wird die Software daher nun umfassend überarbeitet. Ab 2022 ist die Gesetzessammlung entweder erneut direkt an mehreren Universitäten oder online (also hier) erhältlich!


Und bis dahin kann ich als Ersatz im Folgenden immerhin alle juristischen Stilblüten anbieten, auf die ich während meines Studiums gestoßen bin, einzeln notiert über mehrere Jahre hinweg:


„Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern…“

(§ 8 II 5 Wahlordnung vom 8. 4. 1988 zum Personalvertretungsgesetz des Landes Hessen)


„Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.“

(§ 8 I Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz von 1982)


„Die Jagd auf […] Heringsmöwen darf nicht ausgeübt werden.“

(§ 8 II Durchführungsverordnung vom 5. 9. 1996 zum Jagdgesetz des Landes Baden-Württemberg)


„Elektro- (und Elektronik-) -geräteschrott besteht aus elektrischen und elektronischen Geräten.“

(Definition im Abfallkalender der Stadt Tübingen)


„Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser […], wenn ein Grenzzeichen verrückt […] geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.“

(§ 919 I BGB, „Grenzabmarkung“)


„An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.“

(Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. 1. 1987)


Die zweitschwierigste Regelung im BGB, unbedingt möglichst schnell durchlesen, nur dann ist sie lustig:

„(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

(§ 188 BGB, „Fristende“)


Die komplizierteste Regelung im BGB, unbedingt noch schneller durchlesen:

„(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.“

(§ 166 BGB, „Willensmängel; Wissenszurechnung“)


Verfluchte Karibik, sogar die Schatzsuche ist gesetzlich geregelt:

„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“

(§ 984 BGB, „Schatzfund“)


„Die Strafbarkeit von Toten ist nicht zu prüfen.“

(Prüfungshinweis auf den Zusatzseiten „Prüfungsschemata“ im Lehrbuch Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht – Allgemeiner Teil)


„(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;

2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt…“

(§ 1314 BGB, „Aufhebungsgründe“)


Fortbewegung von Bienen, welche das Bürgerliche Gesetzbuch in § 961 bis hin zu § 964 regelt:

„Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme. Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.“


„Auch wenn ein Brauereigaul am Straßenverkehr teilnimmt und nicht zu Hause wohnt, gehört er zu den Haustieren…“

(Amtsgericht Köln, NJW 1986, S. 1266 ff.)


„Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: 1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden, 2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.“
(§ 101 BGB, „Verteilung der Früchte“)


„Kreuzungen sind entweder höhengleich oder nicht höhengleich.“

(§ 26 LReisekostG NRW)


„Ein Defizit ist, was man hat, wenn man weniger hat, als man hätte, wenn man gar nichts hat.“ (E&W 11/2020)


Das war’s, jetzt wird’s wieder ernst mit dem nächsten IT-Projekt: Habt ihr auch so einen neumodischen Smart Speaker im Haus? „Adingsda, spielst du mir zehn Weihnachtslieder ab?“ – „Ich kann dich leider nicht verstehen!“ – Inzwischen bin ich überzeugt davon, dass Ähnliches auch mit einem herkömmlichen Windows-PC (ohne Microsoft Cortana oder sonstige Konzern-Software) oder Smartphone (ohne Apple Siri, Samsung Bixby oder Google Assistant) machbar wäre, und will dies innerhalb eines Jahres beweisen. Und so könnte ein Albencover dann beispielsweise aussehen, wie es die neuartige Software beim Abspielen auf Zuruf automatisch generieren würde (nur die Titelliste, das passende oder gewünschte Bild unten für die eigene Albencover-Sammlung in der Musik-Software müsste der Nutzer jeweils selbst einfügen):


Apollo et Hyacinthus

Bastien und Bastienne

La finta semplice

Mitridate, re di Ponto

Ascanio in Alba

Il sogno di Scipione

Lucio Silla

La finta giardiniera

Il re pastore

Idomeneo

Die Entführung aus dem Serail

Der Schauspieldirektor

Le nozze di Figaro

Il dissoluto punito ossia il Don Giovanni

Così fan tutte ossia La scuola degli amanti

Die Zauberflöte

La clemenza di Tito

 

 

Gloriette, Schloss Schönbrunn, Wien

Bild: Thomas Wolf, www.foto-tw.de, Gloriette Schönbrunn Wien, Farbabstufung vom Betreiber dieser Website, Lizenz: CC BY-SA 3.0 DE

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